Zur Startseite springenZum Inhalt springenZum Fußbereich springen
Lesezeit:
Veröffentlicht am: 08.03.2024
Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Bebauungsplan „Heßdorf-Süd“, 1. Änderung
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Bebauungsplan Heßdorf-Süd - 1. Änderung mit integriertem Grünordnungsplan - Lageplan des räumlichen GeltungsbereichsBayerische Vermessungsverwaltung 2023
Lageplan des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans o. M., (Kartengrundlage Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 2023)

Der Gemeinderat der Gemeinde Heßdorf hat mit Beschluss vom 20.02.2024 den Bebauungsplan „Heßdorf-Süd“, 1. Änderung in der Fassung vom 13.02.2024 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 584 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 570/12, 621/5, 588 und 55, jeweils Gmkg. Heßdorf und ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeinde im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf (Hannberger Str. 5, 91093 Heßdorf, Zimmer 13) während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Allgemeine Dienstzeiten:

Montag bis Mittwoch, Freitag:08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag:14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 Unbeachtlich werden demnach

 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Heßdorf, den 22.02.2024

gez.

Horst Rehder
Erster Bürgermeister