Zur Startseite springenZum Inhalt springenZum Fußbereich springen
Lesezeit:
Veröffentlicht am: 24.04.2024
Wahlbekanntmachung 
zur Europawahl am 09. Juni 2024
Bekanntmachung der Gemeinde Heßdorf

1. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Heßdorf ist in folgende drei Stimmbezirke eingeteilt:

201 – Heßdorf 
(Grundschule Hannberg, Aula, Kirchensteig 2, 91093 Heßdorf, barrierefrei)

202 – Ortsteile Nord 
(Grundschule Hannberg, Schulturnhalle, Kirchensteig 2, 91093 Heßdorf, barrierefrei)

203 – Ortsteile Süd 
(Grundschule Hannberg, Schulturnhalle, Kirchensteig 2, 91093 Heßdorf, barrierefrei)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.04.2024 bis 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses 
um 16.00 Uhr in der Sporthalle Seebachgrund, Schulstraße 1, 91093 Heßdorf zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Personkann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettelenthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 

6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden.

Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist. 

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 

Heßdorf, 24.04.2024

Rehder
Erster Bürgermeister

Weitere Informationen ...

... zum Thema Wahlen finden Sie auf auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft unter www.vg-hessdorf.de/wahlen.

Ebenfalls interessant
  • 30.01.2026

Bericht aus dem Gemeinderat - Sitzung vom 27.01.2026

Themen in der Gemeinderatssitzung in Heßdorf am 27. Januar waren etwa der Bericht der staatlichen Rechnungsprüfung, Datenschutz, eine Stellungnahme zum geplanten EDEKA-Markt in Großenseebach, eine Bürgerbus-Kooperation mit Dechsendorf sowie ein Zuschuss für den Jugendtreff Hannberg.

  • 28.01.2026

[Update 28.01.26 Sperrung aufgehoben) Straßensperrungen wegen Schneebruch b...

[Update: Die Sperrung der St2240 bei Klebheim ist aufgehoben.] Derzeit sind Straßen bei Klebheim und Hesselberg wegen Schneebruch gesperrt.

  • 28.01.2026

Bürgermeister dankt Feuerwehren mit spontanem Pizzaessen nach Schneechaos

Nach unzähligen Einsätzen dankte Bürgermeister Axel Gotthardt den Einsatzkräften mit einem spontanen Essen – ein kurzer Moment der Wertschätzung inmitten des Dauereinsatzes.

  • 27.01.2026

[Update 16.15 Uhr] Abfuhr von Altpapier und Gelber Sack am 28.01.26 in Heßd...

[Update: Tour soll stattfinden] Die Aktuell ist noch unklar, ob morgen (Mi, 28.01.26) in Heßdorf die Abfuhr von Altpapier und Gelben Sack erfolgen wird. Die Entscheidung fällt erst kurzfristig.

  • 27.01.2026

Bergungsarbeiten abgeschlossen - Sperrung bei Hesselberg aufgehoben

Seit 12 Uhr die Sperrung bei Hesselberg wegen eines verunfallten Räumfahrzeuges und Schneeschlag wieder aufgehoben.

  • 27.01.2026

[Update2: Sporthallen bis Freitag gesperrt] Witterungsbedingte Ausfälle in ...

[Update2: Alle Hallen bis Freitag gesperrt!] Wegen des starken Schneefalls entfallen die heutige Tour des Bürgerbusses und auch die Trainingseinheiten in Turnhalle & Sporthalle Seebachgrund (Hallen geschlossen).

Ältere Artikel finden Sie in unserem