Zwei Satzungen, ein Ziel: Sicherung unserer Entwässerung
Die Unterschiede zwischen der „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung“ und der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung“

Information der Gemeinde
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
im Zuge der notwendigen Sanierung und Modernisierung unserer gemeindlichen Entwässerungseinrichtungen hat der Gemeinderat in seiner Oktober-Sitzung zwei wichtige Satzungen in aktualisierter Form neu beschlossen. Diese dienen dazu, die erheblichen Kosten für die Instandhaltung unseres Abwassernetzes verursachergerecht auf die Bürgerschaft zu verteilen.
Da die Bezeichnungen der Satzungen auf den ersten Blick komplex erscheinen, möchten wir Ihnen im Folgenden den wesentlichen Unterschied zwischen der „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung“ (VES-EWS) und der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung“ (BGS-EWS) verständlich erläutern.
1. „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung“ (VES-EWS)
Diese Satzung greift später, wenn die vorhandene Kanalisation nicht neu, sondern verbessert oder erneuert wird. Etwa, wenn alte Kanäle saniert, modernisiert oder vergrößert werden oder wenn Pumpwerke oder Regenrückhaltebecken gebaut, vergrößert oder saniert werden. In solchen Fällen erhebt die Gemeinde Verbesserungs- oder Erneuerungsbeiträge von den Grundstückseigentümern.
| Merkmal | Erklärung |
| Zweck: | Finanzierung einmaliger Investitionen in die Entwässerungseinrichtung. Hierzu zählen große Bauvorhaben wie die grundsätzliche Erneuerung von Hauptkanälen, der Bau neuer Kläranlagenteile oder umfassende Verbesserungen des gesamten Systems. |
| Finanzierungstyp: | Einmalige Abgabe (Anschlussbeitrag/Verbesserungsbeitrag). |
| Prinzip: | Vorteilsprinzip. Wer die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung hat und damit einen dauerhaften Vermögensvorteil erhält (oder dessen Einrichtung verbessert wird), trägt zu den Investitionskosten bei – unabhängig davon, ob er die Einrichtung gerade nutzt. |
| Wann fällt er an? | Einmalig bei erstmaligem Anschluss des Grundstücks oder bei einem neuen, größeren Sanierungsprojekt, das den Wert der gesamten Einrichtung verbessert. |
Kurz gesagt: Der Beitrag dient der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage selbst. Der Beitrag ist zusätzlich, aber nicht laufend – er fällt nur an, wenn tatsächlich eine Verbesserungsmaßnahme durchgeführt wird.

2. Die „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung“ (BGS-EWS)
Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die laufende Nutzung der Entwässerungseinrichtung.
| Merkmal | Erklärung |
| Zweck: | Finanzierung der laufenden Kosten für den Betrieb, die Unterhaltung und die Verwaltung der Entwässerungseinrichtung. Hierzu zählen Personal, Stromkosten der Kläranlage, regelmäßige Wartung und kleinere Reparaturen. |
| Finanzierungstyp: | Laufende (wiederkehrende) Abgabe (meist monatlich oder jährlich). |
| Prinzip: | Äquivalenzprinzip / Benutzungsgebühr. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Verbrauch bzw. der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung – also in der Regel nach der Menge des eingeleiteten Schmutzwassers (Kubikmeter). |
| Wann fällt er an? | Regelmäßig für jeden Kubikmeter Abwasser, der in das Kanalnetz eingeleitet wird. |
Kurz gesagt: Die Gebühr dient der Deckung der laufenden Betriebskosten der Anlage.
| Satzung | Was wird finanziert? | Wann wird gezahlt? |
| Beitragssatzung (VES-EWS) | Investitionen (Bau, grundlegende Erneuerung) | Einmalig |
| Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) | Betriebskosten (u. a. Wartung, Personal, Strom, Wasser usw.) | Laufend (nach Verbrauch) |
Beide Satzungen stellen sicher, dass die Entwässerungseinrichtungen unserer Gemeinde modern und funktionsfähig bleiben, um sowohl den Umweltschutz als auch die öffentliche Hygiene langfristig zu gewährleisten. Sie werden im Mitteilungsblatt November 2025 und dann auch auf der Homepage veröffentlicht.
