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Veröffentlicht am: 22.12.2025
Räum- und Streupflicht bei winterlichen Verhältnissen
Was gilt für Grundstücksbesitzer und für die Gemeinde?
Schnee räumen (Symbolbild)
Die Räum- und Streupflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen ist in den jeweiligen Verordnungen der Gemeinden geregelt.

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

der Winter steht vor der Tür, beziehungsweise ist schon angekommen. Aus diesem Anlass erinnern wir an die Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen auf Gehwegen und Gehbahnen, die in § 9 – 11 der jeweiligen gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter ("Straßenreinigungsverordnung") geregelt sind. (Die Verordnung finden Sie hier auf der Gemeinde-Homepage unter "Unsere Gemeinde" -> "Satzungen und Verordnungen" oder können Sie zu den Öffnungszeiten in der Verwaltung einsehen).

Die Grundstücksanlieger sind demgemäß verpflichtet, an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr jeweils bis 20.00 Uhr zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt innerorts sowohl an ausgebauten Gehsteigen als auch am Randstreifen von Straßen, an denen kein gesonderter Gehweg vorhanden ist.

Die Gehbahnen sind also zu den genannten Zeiten von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit Tausalz oder anderen ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Das Streuen von Tausalz ist nur zulässig, wenn besondere Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) gegeben ist. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn oder auf dem eigenen Grundstück so zu lagern, dass der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder erschwert wird. Es ist nicht zulässig, das Räumgut auf die Fahrbahn zu schieben. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.

Die Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf erinnert alle Grundstücksanlieger (auch von unbebauten Grundstücken) ganz dringend an die Einhaltung ihrer Verpflichtung. Nachdem es bei Stürzen und Verletzungen sehr schnell zu hohen Schadensersatzforderungen kommen kann, wird nicht nur dringend empfohlen, die Verpflichtung ernst zu nehmen, sondern ggf. auch an den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen zu denken.
 

Gemeinde hat keine Räumpflicht
Bild

Wir verstehen natürlich vollkommen, dass Schnee und Glätte für unsere Bürgerinnen und Bürger als Fußgänger und auch für Autofahrer eine Herausforderung darstellt. Gerne möchten wir Ihnen die Hintergründe erläutern, wie der Winterdienst in unserer Gemeinde organisiert ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen hierbei gelten.

Zur allgemeinen Räumpflicht der Gemeinde: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die Gemeinde dazu verpflichtet ist, sämtliche Straßen im Gemeindegebiet jederzeit schnee- und eisfrei zu halten. Nach der geltenden Rechtsprechung (u. a. durch den Bundesgerichtshof bestätigt) besteht für Gemeinden keine generelle Räum- und Streupflicht auf allen öffentlichen Fahrbahnen.

Eine Verpflichtung zum Streuen und Räumen besteht für die Gemeinde nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen. Das bedeutet im Klartext:

Verkehrswichtig sind in der Regel Hauptverkehrsstraßen, Durchgangsstraßen, Busstrecken sowie Zufahrten zu Krankenhäusern oder Feuerwehrstationen.

Gefährlich sind Stellen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit (starkes Gefälle, scharfe Kurven) auch für einen vorsichtigen Verkehrsteilnehmer bei Winterglätte nicht ohne Weiteres erkennbar oder beherrschbar sind.

So sind etwa Neben- und reine Anliegerstraßen mit geringem Verkehrsaufkommen rechtlich nicht als „verkehrswichtig“ eingestuft. Daher konzentriert unser Bauhof seine begrenzten Ressourcen – sowohl personell als auch maschinell – zunächst auf die Prioritätenstufe 1 (Hauptstraßen und Gefahrenpunkte), um den Verkehrsfluss für Rettungskräfte und den ÖPNV sicherzustellen. Ein flächendeckender Winterdienst in allen Nebenstraßen ist für eine Gemeinde unserer Größe wirtschaftlich und logistisch leider nicht darstellbar.

Zur Frage der Haftung: Da die Gemeinde in Nebenstraßen rechtlich nicht zur Räumung verpflichtet ist, liegt die Verantwortung und somit auch die Haftung bei den Verkehrsteilnehmern selbst. Die Straßenverkehrsordnung (§ 3 StVO) schreibt vor, dass die Geschwindigkeit und das Verhalten den Witterungsverhältnissen anzupassen sind. Wer sich als Autofahrer oder Fußgänger in den Verkehr begibt, muss sich bei winterlicher Witterung auf die Gegebenheiten einstellen und besondere Vorsicht walten lassen.

Sollte es an einer Stelle zu einem Unfall kommen, die nicht als „verkehrswichtig und gefährlich“ eingestuft ist, haftet in der Regel nicht die Gemeinde. Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger um gegenseitige Rücksichtnahme und erhöhte Vorsicht, insbesondere beim Überqueren der Fahrbahnen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Erläuterungen die Arbeitsweise und die rechtliche Lage näherbringen konnten. Unser Team vom Bauhof ist bei extremer Witterung oft schon ab den frühen Morgenstunden im Einsatz, um zumindest die kritischsten Punkte der Gemeinde sicher zu machen und investiert danach bei der entsprechenden Möglichkeit auch noch ggf. freie Ressourcen in die freiwillige Beräumung von weiteren Strecken.
 

Bauhof Heßdorf beim WinterdienstBauhof Heßdorf
Winterdienst leisten unsere Bauhöfe nach einer Prioritätenliste bei kommunalen Straßen, Rad- und Gehwegen. Allerdings gibt keine allgemeine Räumpflicht der Gemeinde für alle Straßen und Wege.

Weiterhin weist die Verwaltung darauf hin, dass der Räum- und Streudienst in den Straßen nur dann durchgeführt werden kann, wenn ein ungehindertes Durchkommen der Räumfahrzeuge möglich ist. Insbesondere bitten wir, nicht beidseitig oder am Ende von Sackgassen sowie in Wendehämmern zu parken.

Das Rückwärtsfahren mit Räumfahrzeugen stellt eine erhebliche Gefahr dar und verzögert die Arbeiten. Wir bitten daher die Bevölkerung, Fahrzeuge möglichst auf eigenen Hofflächen zu parken oder aber in jedem Falle nur eine Straßenseite zu benutzen. Bei Behinderungen wird in den jeweiligen Straßen kein Winterdienst durchgeführt.

Generell gilt jedoch: Der Verkehrsteilnehmer hat auch bei winterlichen Verhältnissen die Straße so hinzunehmen, wie sie sich präsentiert. Er hat sein Fahrverhalten darauf auszurichten, notfalls ist auf die Benutzung des Fahrzeuges zu verzichten. 

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