Die Veröffentlichung von Sitzungsniederschriften im Internet ist nicht zulässig
(https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO) und des Bay. Landesdatenschutzbeauftragten (https://www.datenschutz-bayern.de/verwaltung/Niederschr.htm) nicht zulässig.
Nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO steht allen Gemeindebürgern die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.
Die Einsicht in öffentliche Niederschriften kann nach telefonischer Terminvereinbarung in der Verwaltungsgemeinschaft erfolgen.