
Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Hesselberg“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Die Gemeinde Heßdorf hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 24.03.2026 den Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Hesselberg“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am südöstlichen Rand des Ortsteils Hannberg zwischen Neuhauser Straße und Mohrbach. Er umfasst, wie in der folgenden Abbildung gekennzeichnet, das Grundstück des bestehenden Feuerwehrstützpunkts und einen Abschnitt der Dannberger Straße.
Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sind bei der Gemeinde Heßdorf (Hannberger Str. 5, 91093 Heßdorf) während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich einsehbar. Über den Inhalt der Satzung kann Auskunft verlangt werden.
Allgemeine Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch, Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ist ab KW 15 auf der Website der Gemeinde Heßdorf unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen“ -> „Bebauungspläne“ abrufbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile ein-getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Heßdorf, 25.03.2026
Axel Gotthardt
Erster Bürgermeister Gemeinde Heßdorf

