Gemeinde
Heßdorf
20°C
Öffnungszeiten heute:
08:00 Uhr

Menü

Startseite > Aktuelles > Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Veröffentlicht am: 6. Jan. 2025
6. Jan. 2025
| Lesezeit: ca. 5,5 Minuten
Veröffentlicht am: 6. Jan. 2025
6. Jan. 2025
Lesezeit: ca. 5,5 Minuten

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Heßdorf

wird in der Zeit von Montag, 03. Februar bis Freitag, 07. Februar 2025

während der allgemeinen Öffnungszeiten

im Rathaus Heßdorf, Hannberger Straße 5, 91093 Heßdorf, Zimmer BB 01

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten.

Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann

von Montag, 03. bis spätestens Freitag, 07. Februar 2025, 12.00 Uhr im

Rathaus Heßdorf, Hannberger Straße 5, 91093 Heßdorf, Zimmer BB 01

Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 241 Erlangen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1     eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis Freitag, 21. Februar 2025, 15.00 Uhr,

im Rathaus Heßdorf, Hannberger Straße 5, 91093 Heßdorf, Zimmer BB 01

schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

5.2     eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigtePerson, wenn

a)  sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 2 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag 07. Februar 2025)versäumt hat,

b)  ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,

c)   ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Wahlschein kann in oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12.00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Heßdorf, 30.12.2024

Gotthardt
Zweiter Bürgermeister


Weitere Informationen

zu Wahlen (Termine, Wahlhelfer etc.) erhalten Sie auf der Homepage der Verwaltung unter www.vg-hessdorf.de/wahlen.


Das könnte Sie auch interessieren

Center Center
Mitteilungsblatt VG Heßdorf neue Ausgabe erschienen
Aktuelles | Mitteilungsblatt
10. Aug. 2026

 

Die neueste Ausgabe des Mitteilungsblatts ist erschienen und ab sofort bereits in digitaler Form als ePaper und PDF-Download sowie in der App erhältlich.

Die gedruckte Version wird ab Mitte dieser Woche über die Briefträger der Deutschen Post an die Haushalte verteilt. Eigentlich sollten alle Bürgerinnen und Bürger im Verwaltungsgebiet das Heft bis spätestens Freitag, 14. August im Briefkasten finden.

Sollten Sie einmal wider Erwarten bis zum Ende dieser Erscheinungswoche keines erhalten haben, halten wir auch eine geringe Anzahl an Heften in unseren Rathäusern zum Abholen in diesem Fall vor.

Das Mitteilungsblatt steht Ihnen in drei Formaten auch als Online-Ausgabe zur Verfügung. Sie können es entweder als sogenanntes ePaper direkt im Browser lesen

--> aktuelle Ausgabe als ePaper öffnen <--

die Ausgabe alternativ als PDF-Dokument herunterladen

oder sich das Mitteilungsblatt auch in der Bürger-App "MeinOrt" (Menüpunkt "Mehr" -> "Mitteilungsblatt") ansehen.

Center Center
Bayerisches Rotes Kreuz (BRK) Logo
Aktuelles
30. Juli 2026
Vom 3. August bis Mitte September 2026 führt das BRK eine Mitgliederwerbung in Heßdorf und Großenseebach durch.
Center Center
Ferienpass ERH 2026 Plakat
Aktuelles | Jugend
30. Juli 2026

Auch in diesem Sommer gibt der Landkreis Erlangen-Höchstadt in Kooperation mit dem Kreisjugendring einen „Ferien(s)pass“ für Kinder und Jugendliche von sechs bis 16 Jahren heraus. Er besteht aus einem Gutscheinheft und einem Ferienprogramm mit Kursen und Tagesfahrten.

Interessierte können den Pass ab 01.07.2026 online bestellen sowie ab diesem Tag auch in den Gemeinden (z. B. in der Kasse im Rathaus Heßdorf (Nur Barzahlung!) sowie Rathaus Großenseebach (Nur Barzahlung!) und in den Schulen unseres Landkreises erwerben. Es gibt die Pässe also auch in unserer Grundschule Hannberg und in unserer Grundschule Großenseebach.

Der Ferienpass ist während der Bayerischen Sommerferien gültig und kostet sechs Euro (inkl. MwSt.), für jedes dritte und weitere Kind einer Familie ab sechs Jahren ist er kostenlos.

Im Sommer locken zahlreiche Freibäder ihre Besucher wieder ins kühle Nass. Mit dem Ferienpass des Landkreises ERH wird der Eintritt in teilnehmenden Bädern (und vielen anderen Freizeiteinrichtungen) günstiger.

Die Anmeldung zu den Kursen und Tagesfahrten findet online über die Website www.unser-ferienprogramm.de/erlangen-hoechstadt statt. Das komplette Ferienprogramm steht dort ab Anfang Juni 2026 zur Verfügung. Am 1. Juli 2026 startet dann die Anmeldung für die Angebote mit einer zweiwöchigen Verlosungsphase. Ausgelost wird dann am 16. Juli 2026. Danach können alle Restplätze direkt gebucht werden. Die Verlosung will Wünsche wie die Teilnahme nur mit einem Geschwisterkind, einem Freund oder einer Freundin berücksichtigen und besonders Kindern und Jugendlichen mit Behinderung die Teilnahme an den Angeboten ermöglichen. Hier ist es wichtig, sich bitte möglichst frühzeitig mit der Kommunalen Jugendarbeit des Landkreises Erlangen-Höchstadt in Verbindung zu setzten.

Die Verantwortlichen der Kommunalen Jugendarbeit wünschen schon jetzt schöne Sommerferien und viel Freude bei der Teilnahme an den Aktionen. Weitere Auskunft gibt gerne die Kinder- und Jugendarbeit des Landkreises telefonisch unter 09131 803-1525 oder per E-Mail.

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

14:00 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Rückrufservice

Sie wünschen einen Rückruf? Bitte tragen Sie Ihre Daten ein. Wir werden uns dann baldmöglichst bei Ihnen melden.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: