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Veröffentlicht am: 10. Aug. 2026
10. Aug. 2026
| Lesezeit: ca. 2 Minuten
Veröffentlicht am: 10. Aug. 2026
10. Aug. 2026
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Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ost, 4. Änderung – Erweiterung Hotel Aurora“ – Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ost, 4. Änderung – Erweiterung Hotel Aurora“ - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ost, 4. Änderung – Erweiterung Hotel Aurora“ - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeinde Heßdorf hat mit Beschluss vom 21.07.2026 den vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan „Gewerbegebiet Ost, 4. Änderung – Erweiterung Hotel Aurora“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan umfasst ausschließlich das im nördlichen Teil des Gewerbegebiets Ost mittig gelegene Hotelgrundstück mit der Flst.-Nr. 170/1 der Gemarkung Heßdorf (vgl. Abb. 1). Es grenzt nördlich direkt an die Böschung der Staatsstraße 2240, auf den verbleibenden drei Seiten schließen weitere Flächen des Gewerbegebiets Ost an. Rund 120 m westlich des Geltungsbereichs verläuft die BAB 3.

Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die zugrundeliegenden DIN-Normen (hier: Schallschutz) sind bei der Gemeinde Heßdorf (Hannberger Str. 5, 91093 Heßdorf) während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich einsehbar. Über den Inhalt der Satzung kann Auskunft verlangt werden.

Allgemeine Dienstzeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag:
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag:
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Der Bebauungsplan mit Begründung ist zudem auf der Website der Gemeinde Heßdorf unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen“ › „Bebauungspläne“ abrufbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Heßdorf, 22.07.2026

Axel Gotthardt
Erster Bürgermeister

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