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Veröffentlicht am: 4. Apr. 2025
4. Apr. 2025
| Lesezeit: ca. 3,5 Minuten
Veröffentlicht am: 4. Apr. 2025
4. Apr. 2025
Lesezeit: ca. 3,5 Minuten

Bekanntmachung für die Wahl des Ersten Bürgermeisters am 04. Mai 2025

1. Die Abstimmung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1 Im Abstimmungsraum:

2.1.1 Die Gemeinde Heßdorf ist in zwei allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 13.04.2025übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.3 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat.

2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.5 Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.7 Die Wahlbenachrichtigung ist aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2 Durch Briefwahl:

2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

  • einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag (mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist) für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.30 Uhr in der Aula der Grundschule Hannberg, Kirchensteig 2, 91093 Heßdorf zusammen.

4. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster an-schließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

Jede stimmberechtige Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

 

Anschlag Rathaus: 04.04.2025
Mitteilungsblatt Nr. 519: 11.04.2025
Internetseite Gemeinde/VG: 04.04.2025


Weitere Informationen

zu Wahlen (Termine, Wahlhelfer etc.) erhalten Sie auf der Homepage der Verwaltung unter www.vg-hessdorf.de/wahlen.


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