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Veröffentlicht am: 25. März 2026
25. März 2026
| Lesezeit: ca. 2,5 Minuten
Veröffentlicht am: 25. März 2026
25. März 2026
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Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Hesselberg“ Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeinde Heßdorf hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 24.03.2026 den Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Hesselberg“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am südöstlichen Rand des Ortsteils Hannberg zwischen Neuhauser Straße und Mohrbach. Er umfasst, wie in der folgenden Abbildung gekennzeichnet, das Grundstück des bestehenden Feuerwehrstützpunkts und einen Abschnitt der Dannberger Straße.

Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sind bei der Gemeinde Heßdorf (Hannberger Str. 5, 91093 Heßdorf) während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich einsehbar. Über den Inhalt der Satzung kann Auskunft verlangt werden.

Allgemeine Dienstzeiten:

Montag bis Mittwoch, Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ist ab KW 15 auf der Website der Gemeinde Heßdorf unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen“ -> „Bebauungspläne“ abrufbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile ein-getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Heßdorf, 25.03.2026

Axel Gotthardt
Erster Bürgermeister Gemeinde Heßdorf

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Die gedruckte Version wird ab Mitte dieser Woche über die Briefträger der Deutschen Post an die Haushalte verteilt. Eigentlich sollten alle Bürgerinnen und Bürger im Verwaltungsgebiet das Heft bis spätestens Freitag, 14. August im Briefkasten finden.

Sollten Sie einmal wider Erwarten bis zum Ende dieser Erscheinungswoche keines erhalten haben, halten wir auch eine geringe Anzahl an Heften in unseren Rathäusern zum Abholen in diesem Fall vor.

Das Mitteilungsblatt steht Ihnen in drei Formaten auch als Online-Ausgabe zur Verfügung. Sie können es entweder als sogenanntes ePaper direkt im Browser lesen

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Der Ferienpass ist während der Bayerischen Sommerferien gültig und kostet sechs Euro (inkl. MwSt.), für jedes dritte und weitere Kind einer Familie ab sechs Jahren ist er kostenlos.

Im Sommer locken zahlreiche Freibäder ihre Besucher wieder ins kühle Nass. Mit dem Ferienpass des Landkreises ERH wird der Eintritt in teilnehmenden Bädern (und vielen anderen Freizeiteinrichtungen) günstiger.

Die Anmeldung zu den Kursen und Tagesfahrten findet online über die Website www.unser-ferienprogramm.de/erlangen-hoechstadt statt. Das komplette Ferienprogramm steht dort ab Anfang Juni 2026 zur Verfügung. Am 1. Juli 2026 startet dann die Anmeldung für die Angebote mit einer zweiwöchigen Verlosungsphase. Ausgelost wird dann am 16. Juli 2026. Danach können alle Restplätze direkt gebucht werden. Die Verlosung will Wünsche wie die Teilnahme nur mit einem Geschwisterkind, einem Freund oder einer Freundin berücksichtigen und besonders Kindern und Jugendlichen mit Behinderung die Teilnahme an den Angeboten ermöglichen. Hier ist es wichtig, sich bitte möglichst frühzeitig mit der Kommunalen Jugendarbeit des Landkreises Erlangen-Höchstadt in Verbindung zu setzten.

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